Bildungszeit
Seit 01.07.2015 haben Sie als Beschäftigter in Baden-Württemberg das Recht sich bis zu 5 Tage im Jahr für eine Weiterbildung freistellen zu lassen. Während der Freistellung erhalten Sie weiterhin Ihr Arbeitsentgelt. Mit Änderung vom 01.07.2021 muss der Antrag auf Bildungszeit jetzt 9 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Arbeitgeber eingereicht werden.
Wer kann Bildungszeit beantragen?
– Arbeitnehmende mit Beschäftigungsschwerpunkt in Baden-Württemberg
– Auszubildende und Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (nur politische Weiterbildung und Qualifizierung im Ehrenamt)
– Beamt:innen des Landesbeamtengesetzes sowie Richter:innen des Landes
Bedingungen:
Seit mindestens 12 Monaten im Beschäftigungsverhältnis
Ausnahmen:
Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigte
10% der Beschäftigte haben bereits Bildungszeit genommen oder bewilligt bekommen
Dringende betriebliche Belange, wenn aufgrund von Urlaub/ Krankheit anderer Kollegen es zu wesentlichen Störungen des Betriebsablauf führt.
Wieviel Tage Bildungszeit?
Vollzeitbeschäftigten stehen innerhalb eines Kalenderjahres 5 Tage Bildungszeit zu. Teilzeitbeschäftigten anteilmäßig.
Auszubildende und Studierende der Dualen Hochschule Baden-Württemberg stehen während der gesamten Ausbildungs-/Studienzeit 5 Tage zur Verfügung.
Übertragbarkeit auf Folge-/Vorjahr:
Der Anspruch kann nicht auf Folge- oder Vorjahr übertragen werden.
Beantragung:
Anträge auf Bildungszeit müssen bis spätestens 9 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Arbeitgebenden gestellt werden.
Sprachreise:
Sprachkurse sind weltweit möglich. Der Sprachkurs muss mindestens 30 Wochenstunden (durchschnittlich 6 Zeitstunden pro Tag) umfassen.
Anerkennung von online Sprachkursen:
Hybrid und Blended Learning sind möglich, wenn der Präsenzunterricht überwiegt